Verkehrsabteilung
Zu den Aufgaben der Verkehrsabteilung gehören:
Verkehrsangelegenheiten
Von der Verkehrsabteilung werden alle Anträge auf Änderung der Verkehrsbeschilderung, Straßenmarkierungen, Änderung der Verkehrsführung, Vorschläge zur Verkehrsberuhigung bearbeitet.
Dazu gehören auch die Verkehrsunfalluntersuchungen, die in enger Zusammenarbeit mit der Polizei durchgeführt werden.
Ansprechpartner für Sie ist Herr Lucht.
Sondernutzungen
Unter einer Sondernutzung versteht man die Nutzung einer Straße über das normale Maß hinaus.
Gemeint sind hiermit:
- Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum (52 KB)
- Gerüststellungen (52 KB)
- Plakatierungen (50 KB)
- Umzüge (52 KB)
- temporäre Haltverbote (52 KB)
- Sonderparkgenehmigungen (52 KB)
- Befahren der Fußgängerzone (52 KB)
- Warenauslagen auf der Straße bzw. dem Gehweg (50 KB)
- Werbeschilder/Kundenstopper (50 KB)
- Infostände (47 KB)
- Straßenfeste
- Verkaufsstände etc.
Diese Sondernutzungen bedürfen der Genehmigung, in der u.a. auch die notwendige Beschilderung, etwaige Umleitungsstrecken und alle anderen für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer notwendigen Maßnahmen festgelegt werden.
Ansprechpartner für Sie ist Herr Martiné.
Öffentliche Sicherheit- und Ordnung
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, also der Regeln, die ein gedeihliches Zusammenleben in einer Gemeinschaft garantieren, können der Verkehrsabteilung gemeldet werden.
Hierunter fallen bspw.: Überwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum, Ruhestörungen, unsachgemäße Tierhaltung, unsachgemäße Bewirtschaftung von Grundstücken u.v.m.
Ansprechpartnerin für Sie ist Frau Gumbel.
Großraum- bzw. Schwertransporte
Transporte, die in Bezug auf ihre Länge, Breite, Höhe oder des Gewichtes das nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zulässige Maß überschreiten, bedürfen einer Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder in deren Bezirk der Wohnort, Sitz oder die Zweigniederlassung der Antragstellerin / des Antragstellers ist. Die erforderlichen Anträge sind bei der Verkehrsabteilung erhältlich bzw. können über das Online-Verfahren VEMAGS eingereicht werden.
Ansprechpartner für Sie ist Herr Lucht.
Versammlungsbehörde
Belange des Straßenverkehrs sind auch von
- Kundgebungen
- Demonstrationen
- Versammlungen unter freiem Himmel
betroffen, weshalb die Versammlungsbehörde ebenfalls bei der Verkehrsabteilung angesiedelt ist.
Wichtig:
Kundgebungen, Demonstrationen oder Versammlungen unter freiem Himmel sind spätestens 48 Stunden vor Beginn bei der Versammlungsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige kann formlos eingereicht werden, muss aber folgende Angaben enthalten:
- Datum und Uhrzeit der Versammlung
- voraussichtliche Dauer
- Thema der Versammlung
- geschätzte Teilnehmerzahl
- Wegstrecke, in Anspruch genommene Straßen / Plätze
- verantwortliche/r Leiter/in der Versammlung
Ansprechpartner für Sie ist Herr Lucht.
Parkerleichterungen für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde
Außergewöhnlich Gehbehinderte sowie Blinde können bei der Verkehrsabteilung eine Sonderparkberechtigung für Schwerbehinderte (blau mit Rollstuhlfahrersymbol) beantragen.
Voraussetzung hierzu ist der Vermerk "aG" oder "Bl" auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises. Der Grad der Behinderung (z.B. 80%) ist dabei ohne Belang.
Mitzubringen ist ein Passbild -möglichst neueren Datums- des Antragstellers und der ausgefüllte Antrag .
Die Sonderparkberechtigung für Schwerbehinderte gilt in 18 EU-Mitgliedstaaten.
Mit dieser Sonderparkberechtigung dürfen Sie:
- im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots oder Zonenhaltverbots bis zu 3 Stunden parken
- auf Parkplätzen mit begrenzter Parkzeit die vorgegebene Parkzeit überschreiten
- in Fußgängerzonen während der Ladezeit parken
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- auf Bewohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden parken
- in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, soweit hierdurch der Fließverkehr nicht behindert wird
- auf ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen parken
Neben dem Parkausweis erhalten Sie eine ausführliche Broschüre, die Sie über die besonderen Vorschriften in den übrigen EU-Mitgliedstaaten informiert.
Ansprechpartner für Sie ist Herr Martiné.
Handwerkerparkausweis der Metropolregion Rhein-Neckar
Seit 01.01.2008 haben Handwerker, die Ihren Firmensitz in der Metropolregion Rhein-Neckar haben, die Möglichkeit, für Ihre Baustellenfahrzeuge Handwerkerparkausweise zu erwerben. Er gilt in der gesamten Metropolregion Rhein-Neckar, seit 2010 zusätzlich noch in der TechnologieRegion Karlsruhe.
Die Antragstellung erfolgt ab sofort ausschließlich digital über das Portal OMNIA
Was muss man wissen?
- Der gesamte Antragsprozess erfolgt online - von der Registrierung bis zur Ausstellung.
- Handwerksbetriebe behalten jederzeit den Überblick über ihre Anträge.
- Ab 01.10.2025 gilt die neue Anhängerrichtlinie: Auf dem Ausweis wird künftig direkt das Kennzeichen des Anhängers erfasst. Der bisherige Zusatz „+Zug“ entfällt. Der Anhänger kann dann mit jedem beliebigen Fahrzeug (bis max. 7,5 t) gezogen werden. Damit kann bei allein abgestellten Anhängern digital geprüft werden, ob ein gültiger Parkausweis vorliegt.
Was wird benötigt?
- Registrieren bei OMNIA klicken Sie den untenstehenden Link und befolgen Sie die Anweisungen für die einmalige Registratur bei OMNIA. Darüber erhalten Sie Zugang zum Handwerkerparkausweis und erhalten alle Benachrichtigungen im Portal und per Mail.
- Foto(s) des Fahrzeugs bei geöffnetem Kofferraum und mit Blick auf das Kennzeichen.
- Bild oder Scan der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein).
- Bild oder Scan der Gewerbeanmeldung.
- Bild oder Scan der Vorder- und Rückseite der Handwerkskarte (falls vorhanden)
Was kostet der digitale HWPA?
- Der Handwerkerparkausweis kostet 195,- € pro Ausweis und ist ab Beantragung für
12 Monate gültig.
Wie kann der HWPA genutzt werden?
- Bis zu 3 Fahrzeuge bzw. Kennzeichen können pro Antrag benannt werden – es darf jedoch nicht gleichzeitig mit mehreren benannten Fahrzeugen / Kennzeichen geparkt werden.
- Sollten Sie mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig parken wollen, beantragen Sie bitte einzelne Handwerkerparkausweise.
- Bitte beachten Sie die Informationen und Nutzungsbedingungen unter hwpa.de
So funktioniert es:
- Klicken Sie den Link zur Antragsseite.
- Folgen Sie den Anweisungen zur Registratur auf OMNIA
(WICHTIG: Geben Sie immer die Postleitzahl an, bei der Ihr Betrieb den Hauptsitz hat!). - Füllen Sie alle Informationen im Online-Portal aus und laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch.
- Reichen Sie den Antrag mit einem Klick ein.
- Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail und können den weiteren Verlauf digital nachverfolgen.
Sollten Sie Unterstützung beim digitalen Antrag benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner für Sie ist Herr Martiné.
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen, auf diesen Grundstücken verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist der Verkehrsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
Ansprechpartner für Sie ist Herr Martiné.