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Amt für Touristik, Kultur und Öffentlichkeitsarbeit
- Citytourism  -
Marktplatz 1 (Altes Rathaus)
69469 Weinheim

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fax: +49 6201 / 82 - 619
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Opening time:
Wed., Thu.
Fri., Sat,
10 am - 3 pm
10 am - 3 pm
People on a guided tour of the old town

There are many exciting sides to Weinheim. Various city sightseeing tours and special interest tours, in which you can discover several interesting facts about Weinheim and its history, are on offer. ...more

Public

Guided Tours

St. Laurentius Church in the background the castles

Historical City Tours

Various historical city tours are available, whether you book the historical "Guided Tour of the Old Town" (our classic), discover "Selected Buildings by Night and by Torchlight" or prefer not to walk too much but find out "All around Weinheim Castle Palace". ...more

Hermannshof Botanical Garden

Green Parks and Garden Tours

Weinheim’s parks offer something for all tastes – the “Exotic Forest“ with its giant redwood trees, the colorful splendor of the "Botanical Garden of Hermannshof ", the "Castle Palace Park" and the beautiful "Homoeopathic Garden" in the middle of the Palace Park. ...more

City guides in historical costume

Costume Guided Tours

The costumed “Elector Ottheinrich” or “Tanner” will lead you through Weinheim’s history or you let the cat out of the bag in the "Proverb Tour". ...more

Childrens tour in the castle park

Guided Tours for Children

Our young explorers are also provided for in the tours "Adventure in the Palace and Palace Park", and "Weinheim’s Legends by Firelight", if they are not taking part in the "Conquest of Windeck Castle Ruins on the Knights’ Paths” or the "Museum Stone Age Projects". ...more

People with Segways

Segway Tours

Conquer Weinheim by segway and see the Two Castle City from a different perspective – without stress and in an environmentally friendly manner. You can choose between two different routes. ...more

General Terms and Conditions for Guided Tours

General Terms and Conditions for Guided Tours are at the moment only in German available.
Thank you for your understanding.


Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für Gästeführungen

Sehr geehrte Gäste,
die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Weinheim nachstehend „STW“ abgekürzt - und Ihnen - nachstehend „der Gast“ - bzw. dem Auftraggeber der Gästeführung in Bezug auf die Stellung der STW, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Gästeführer. Diese Bedingungen werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrags, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer zu Stande kommt. Lesen Sie bitte diese Bedingungen daher vor Ihrer Buchung aufmerksam durch.
1. Stellung der STW und des Gästeführers; anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1 Der Gästeführer erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Leistungen als unmittelbarer Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers als selbstständiger Dienstleister. STW ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer.
1.2. Soweit STW neben der Gästeführung weitere Leistungen vermittelt, gilt: STW hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleitungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der STW vorliegen.
1.3. Unbeschadet der Verpflichtungen von STW als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der STW) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen, ist die STW im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ziffer 1.1. und 1.2. weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrages über die Gästeführung. STW haftet daher bei solchen Aufträgen bzw. Führungen nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel im Zusammenhang mit der Führung. Dies gilt nicht, soweit die Gästeführung vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder eines sonstigen Angebots ist, bei der STW unmittelbarer Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers ist.
1.4. Eine etwaige Haftung von STW aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
1.5. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer bzw. STW als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. Auf das Vermittlungsverhältnis mit STW finden in erster Linie die mit STW getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit von STW in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung.
1.6. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer bzw. die Vermittlungstätigkeit durch STW anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer und STW ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
2. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers
2.1. Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt:
2.2. Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Auftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro) so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner von STW im Rahmen des Vermittlungsvertrages, bzw. des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit der Auftraggeber nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.
2.3. Für Buchungen, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Gast bzw. der Auftraggeber dem jeweiligen Gästeführer, dieser vertreten durch STW als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an und erteilt gleichzeitig STW den entsprechenden Vermittlungsauftrag.
b) Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Buchungsbestätigung zustande, welche STW als Vertreter des Gästeführers vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird STW, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast bzw. dem Auftraggeber jedoch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.
2.4. STW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs.2 Satz 1 Ziff.9 BGB) bei Verträgen über Gästeführungen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§§ 611 ff. 615 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziffer 6. und 7. dieser Vertragsbedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz, jedoch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist.
3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Führungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation STW.
3.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung eines bestimmten Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.
3.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbetriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung oder den mit STW und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für STW und den Gästeführer nicht verbindlich.
3.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der STW oder dem Gästeführer, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gästeführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.
3.8. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Führungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Gästeführer. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. des Auftraggebers so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer bzw. STW als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch den Gästeführer bzw. durch STW als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
4. Preise und Zahlung
4.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem im Rahmen der Gästeführungen besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
4.3. Im Falle von öffentlichen Führungen gilt:
a) Soweit nichts anderes, insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung oder eine vollständige Vorauszahlung, vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung mit Beginn der Gästeführung in bar zahlungsfällig. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
b) Soweit der Gästeführer zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes bzw. des Auftraggebers begründet ist, besteht ohne vollständige Bezahlung vor Beginn der Führung kein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen.
c) Im Honorar für den Gästeführer kann Mehrwertsteuer enthalten sein, falls es sich um einen steuerpflichtigen Gästeführer handelt. In der Regel sind Gästeführer Kleinunternehmer und von der Umsatzsteuer befreit (§ 19 BGB).
4.4. Im Falle von geschlossenen Gruppenführungen (individuelle Gruppen) gilt:
a) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Rechnung fällig, die dem Gast von STW als Inkassobeauftragte des Gästeführers übermittelt wird.
b) Unterschreitet die Zahl der zur Führung erscheinenden Teilnehmer eine vereinbarte maximale Teilnehmerzahl, so wird trotzdem der volle vereinbarte Vergütungsanspruch erhoben.
c) Überschreitet die Zahl der zur Führung erscheinenden Teilnehmer eine vereinbarte maximale Teilnehmerzahl erheblich, so hat STW für den beauftragten Gästeführer das Recht, einen in angemessener Weise erhöhten Vergütungsanspruch zu erheben.
d) Bei Anfang und/oder Ende der Führung außerhalb des Weinheimer Stadtgebiets hat der Gästeführer Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und Abdeckung des zusätzlichen Zeitaufwands.
5. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift
Im Falle von geschlossenen Gruppenführungen (individuelle Gruppen) gilt:
5.1. Ein Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Führung, die Uhrzeit, des Ausgangs- bzw. Abfahrtortes und des Zielortes der Führung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Gastes bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann STW bis 6 Werktage vor Führungsbeginn, insbesondere bei erheblich erhöhtem Aufwand ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 15,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Gast bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten STW nachzuweisen, dass die ihr durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Gast bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 6 Tage vor Führungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag mit dem Gästeführer gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bei Änderung der Rechnungsanschrift, für die ein Bearbeitungsentgelt von € 5,- pro Änderungsvorgang erhoben werden kann.
6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Im Falle von geschlossenen Gruppenführungen (individuelle Gruppen) gilt:
6.1. Nehmen der Gast bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder STW zu vertreten ist, insbesondere durch Nichtanreise bzw. Nichtantritt zur Führung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht.
b) Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistung erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
7. Kündigung und Rücktritt durch den Gast bzw. den Auftraggeber
Im Falle von geschlossenen Gruppenführungen (individuelle Gruppen) gilt:
7.1. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit dem Gästeführer nach Vertragsabschluss bis zum 6. Tag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.
7.2. Bei einer Kündigung durch den Gast bzw. den Auftraggeber, die vom 5. bis zum 3. Werktag vor Führungsbeginn erfolgt, wird seitens STW ein Bearbeitungsentgelt i.H.v. 20% des vereinbarten Gesamtpreises der Führung berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche des Gästeführers im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit diesem abgilt. Dem Gast bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, dem Gästeführer bzw. STW nachzuweisen, dass diesen keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall haben der Gast bzw. der Auftraggeber nur die jeweils geringeren Aufwendungen bzw. Kosten zu ersetzen.
7.3. Bei einer Kündigung später als 3 Werktage vor Führungsbeginn und am Tag der Führung selbst wird die volle vereinbarte Vergütung zahlungsfällig. Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Führung, insbesondere den Kosten eines Bustransports, Verpflegung, Getränke, Eintrittsgelder usw. sind jedoch vom Gästeführer bzw. STW an den Gast bzw. den Auftraggeber nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern eine gesetzliche oder vertragliche Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
7.4. Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des Gastes bzw. des Auftraggebers bei STW zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an STW als Vertreter des Gästeführers zu richten.
7.5. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle von Mängeln der Dienstleistungen des Gästeführers bzw. der Vermittlungsleistungen durch STW sowie sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche unberührt.
8. Haftung des Gästeführers und der STW; Versicherungen
8.1. Für die Haftung von STW wird auf Ziffer 1.4. und 1.5. dieser Bedingungen verwiesen.
8.2. Eine Haftung des Gästeführers für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gästeführervertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht vom Gästeführer oder einem der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
8.3. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mitursächlich war.
8.4. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Gast, bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung dringend empfohlen.
9. Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers; Information über die Verbraucherstreitbeilegung
9.1. Der Gast bzw. der Auftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. STW wird dem Gast bzw. einer benannten Person im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers mitteilen.
9.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Gästeführers die Regelung in Ziff. 6. dieser Bedingungen entsprechend.
9.3. Der Gast, bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.4. Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.
9.5. STW weist im Hinblick auf das Gesetz über die Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass STW nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine solche nach Drucklegung dieser Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für STW verpflichtend würde, informiert STW den Gast hierüber in geeigneter Form. STW weist für alle Dienstleistungsverträge,
die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Onlinestreitbeilegungsplattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
10. Gerichtsstand
10.1. Für Klagen des Gästeführers bzw. STW gegen den Gast bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes bzw. des Auftraggebers maßgeblich.
10.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers bzw. STW deren Geschäftssitz.
© Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt.
Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2019 – 2020
 
 
Vermittlerin der Gästeführungen ist:
Stadt Weinheim
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- Tourismus / Stadtmarketing -
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Fax: 06201 / 82 - 619
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